Altersvorsorgedepot · Für wen
Stand: August 2026Altersvorsorgedepot für Beamte: Förderung, Einwilligung und Auszahlung ab 2027
Ja, Beamtinnen und Beamte, Richter und Berufssoldaten sind beim Altersvorsorgedepot ab 2027 unmittelbar förderberechtigt. Voraussetzungen sind mindestens 120 € Eigenbeitrag pro Jahr und die Einwilligung zur Übermittlung der Besoldungsdaten an die ZfA gegenüber dem Dienstherrn. Die Grundzulage beträgt bis zu 540 € jährlich, dazu kommen Kinderzulage und Sonderausgabenabzug.
Beamte sind beim Altersvorsorgedepot unmittelbar förderberechtigt
Das Bundesfinanzministerium zählt Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten ausdrücklich zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis. Die Berechtigung besteht damit aus eigenem Recht. Das gilt auch für Empfänger von Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit. Wer dagegen bereits Rente wegen Erreichens der Altersgrenze bezieht, wird vom Bundesfinanzministerium in der BMF-FAQ nicht mehr genannt.
Die Begriffe unmittelbar und mittelbar werden dabei häufig verwechselt, teils mit falschen Folgen für Beamte. Deshalb zur Klarstellung:
Eigene Berechtigung
Unmittelbar förderberechtigt
Unmittelbar förderberechtigt bist du aus eigener Stellung heraus, in diesem Fall als Besoldungsempfänger.
Über den Partner
Mittelbar zulageberechtigt
Mittelbar zulageberechtigt ist nur, wer keine eigene Berechtigung hat, aber mit einer unmittelbar berechtigten Person verheiratet oder verpartnert ist.
Der mittelbare Weg ist auch in der Gegenrichtung möglich. Hat dein Ehepartner keine eigene Berechtigung, kann er über dich Zulagen erhalten. Dafür muss er jedoch selbst mindestens 120 € pro Jahr in einen eigenen Vertrag einzahlen. Seine Grundzulage richtet sich nach deinen Beiträgen und ist auf maximal 175 € gedeckelt. Einen eigenen Sonderausgabenabzug hat er nicht.
Die Einwilligung zur Datenübermittlung an die ZfA
Hier liegt der wichtigste Unterschied zu Angestellten. Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung werden automatisch der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gemeldet. Dieser Meldeweg existiert bei Beamten nicht, da keine Rentenversicherungsdaten vorliegen.
Angestellte
- Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Automatische Meldung
- ZfA
Beamte
Das Gesetz verlangt daher deine Zustimmung. Du musst deiner Besoldungsstelle erlauben, der ZfA jährlich mitzuteilen, dass du zum begünstigten Personenkreis gehörst. Mehr braucht es künftig nicht. Da der einkommensabhängige Mindestbeitrag entfällt, werden keine Besoldungsdaten mehr übermittelt. Das Bundesfinanzministerium bestätigt, dass diese Voraussetzungen auch weiterhin gelten. Liegt deine Einwilligung nicht vor, werden keine Zulagen gewährt. Dabei ist es unerheblich, ob alle anderen Bedingungen erfüllt sind.
Im Netz kursiert die Behauptung, diese Einwilligung wäre im neuen Recht entbehrlich. Das ist falsch. Richtig ist: Die Einwilligung ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erhalt der Förderung. Sie wird schriftlich oder elektronisch gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben, in der Regel also gegenüber deiner Bezüge- oder Besoldungsstelle.
Höhe der Förderung ab 2027
Die Zulage wird beitragsproportional berechnet. Der frühere einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag entfällt, für Beamte war er bisher ein häufiger Stolperstein. Es gelten folgende Eckwerte:
Grundzulage
540 €
Du erhältst 50 Cent je eingezahltem Euro bis 360 € Eigenbeitrag, danach 25 Cent je Euro bis 1.800 €. Maximal sind das 540 € pro Jahr.
Kinderzulage
300 €
Sie beträgt 1 € je eingezahltem Euro bis 300 € Eigenbeitrag, maximal 300 € pro kindergeldberechtigtem Kind und Jahr für einen Elternteil, unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.
Berufseinsteigerbonus
200 €
Das sind einmalig 200 € für alle, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Mindestbeitrag
120 €
Er beträgt 120 € pro Jahr, also 10 € im Monat.
Es gibt allerdings auch Grenzen. So werden zum Beispiel nur Eigenbeiträge bis 1.800 € gefördert. Du kannst allerdings mehr einzahlen, insgesamt bis zu 6.840 € pro Jahr. Neben einem Riester-Altvertrag sind grundsätzlich bis zu zwei neue Altersvorsorgeverträge möglich. Beachte dabei: Mit dem Abschluss eines Neuvertrags endet auch der Bestandsschutz deines Riester-Altvertrags.
Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung nach § 10a EStG
Die Zulage ist nur die eine Hälfte der Förderung. Zusätzlich kannst du deine Eigenbeiträge bis 1.800 € zuzüglich deines Zulageanspruchs als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Ohne Kinderzulage und ohne mittelbar berechtigten Partner ergibt das ein Abzugsvolumen von 2.340 €.
Das Finanzamt prüft über eine sogenannte Günstigerprüfung, ob sich der Abzug für dich lohnt. Dabei stellt es die mögliche Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug deinem Zulageanspruch gegenüber und wendet automatisch die für dich günstigere Variante an. Fällt die Ersparnis höher aus, bekommst du die Differenz erstattet und die Zulage bleibt unverändert in deinem Vertrag.
Dafür musst du nichts beantragen. Es reicht, die Beiträge in der Anlage AV deiner Einkommensteuererklärung einzutragen. Je höher deine Besoldungsgruppe und damit dein Grenzsteuersatz sind, desto stärker wirkt sich dieser Hebel aus.
Die Steuersätze sind Modellannahmen, dein tatsächlicher Satz hängt vom gesamten Einkommen ab.
Pension als Sicherheitsanker: Warum sich das Depot trotzdem lohnen kann
Die Pension wirkt großzügig, hat aber eine klare Obergrenze. Sie beläuft sich auf höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Diesen Höchstsatz erreichst du erst nach 40 vollen Dienstjahren. Wer später verbeamtet wurde, in Teilzeit gearbeitet oder für die Familie pausiert hat, landet darunter. Und selbst der Höchstsatz bezieht sich ausschließlich auf die ruhegehaltfähigen Bezüge, nicht auf dein letztes Netto. Deine Rentenlücke fällt daher kleiner aus als bei vielen Angestellten, ganz verschwindet sie aber nur selten.
Hier setzt das Altersvorsorgedepot an. Dein Kapital kann vollständig in Fonds und ETFs fließen. Es gibt keine verpflichtende Beitragsgarantie, dafür trägst du die eventuellen Kursschwankungen jedoch selbst. Wem das zu unruhig ist, der kann alternativ eines der Garantieprodukte mit 80 oder 100 % Kapitalerhalt wählen. Als Beamter bringst du für die renditeorientierte Variante allerdings die besten Voraussetzungen mit. Deine Pension ist ein planbarer, lebenslanger Baustein, der die Schwankungen im Depot abfedert. Du kannst die langfristigen Renditechancen des Kapitalmarkts daher gelassener nutzen als jemand, der im Alter auf sein Depot angewiesen ist.
Rechenbeispiele
Lehrerin (A12/A13-Umfeld), 2 Kinder
Eigenbeitrag 30 € im Monat, also 360 € im Jahr.
Grundzulage 180 €
Kinderzulage 600 €
Insgesamt fließen also 780 € Förderung auf 360 € Eigenbeitrag.
Beamter A13 ohne Kinder
Eigenbeitrag 1.800 € im Jahr.
Grundzulage 540 €
Steuererstattung bei angenommenen 42 % 442,80 €
Die Gesamtförderung liegt damit bei 982,80 € auf 1.800 € Eigenbeitrag.
Kommissaranwärterin, 23 Jahre
Sie startet mit dem Mindestbeitrag von 10 € im Monat.
Grundzulage 60 €
Einmaliger Berufseinsteigerbonus 200 €
Im ersten Jahr stehen 260 € Förderung einem Eigenbeitrag von 120 € gegenüber.
Auszahlung: Was für Beamte besonders zählt
Die Auszahlungsphase beginnt frühestens mit 65 und spätestens mit dem 70. Geburtstag. Eine wichtige Ausnahme gilt für alle, die wegen besonderer Altersgrenzen früher in den Ruhestand gehen. Das betrifft etwa Beamte der Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug oder auch Soldaten. Wird dir bereits vor 65 eine Versorgung nach beamten- oder soldatenversorgungsrechtlichen Regelungen gezahlt, darf auch die Auszahlung aus dem Altersvorsorgedepot entsprechend früher starten.
Zu Beginn kannst du bis zu 30 % des Kapitals auf einen Schlag ohne Zweckbindung entnehmen. Steuerlich gesehen verdient das bei Beamten besondere Aufmerksamkeit. Dein Ruhegehalt ist als Versorgungsbezug nahezu voll steuerpflichtig, abgesehen vom auslaufenden Versorgungsfreibetrag. Dein zu versteuerndes Einkommen im Ruhestand liegt deshalb oft höher als bei gesetzlich Versicherten. Eine große Einmalentnahme erhöht das Einkommen im Entnahmejahr zusätzlich. Hier hilft die Fünftelregelung. Sie verteilt den Betrag rechnerisch auf fünf Jahre und mildert so die Progression. Geltend machst du sie ganz einfach über deine Steuererklärung.
Bis zu 30 % sofort
Zu Beginn kannst du bis zu 30 % des Kapitals ohne Zweckbindung auf einen Schlag entnehmen.
Restkapital wählen
Für das restliche Kapital wählst du zwischen einem befristeten Auszahlplan, mindestens bis 85, einer lebenslangen Rente oder einer Kombination.
Kleinbetragsrente
Sehr kleine Guthaben dürfen komplett ausgezahlt werden, wenn die Verrentung höchstens 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße ergibt.
Beim Auszahlplan geht noch nicht ausgezahltes Vermögen an deine Erben. Förderunschädlich ist das allerdings nur beim Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner. Bei allen anderen Erben wird die Förderung zurückgefordert.
Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand: Beihilfe, PKV und die Ausnahme
Ein oft zitierter Vorteil des Altersvorsorgedepots lautet: Auf geförderte Auszahlungen fallen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Das stimmt, gilt aber nur für gesetzlich Pflichtversicherte.
Beihilfe und private Krankenversicherung
Als Beamter bist du in der Regel privat versichert und erhältst Beihilfe. Dort stellt sich diese Frage von vornherein nicht: PKV-Beiträge bemessen sich nach Tarif, Eintrittsalter und Gesundheitszustand, nicht nach dem Einkommen. Auszahlungen aus dem Depot erhöhen deine Versicherungsbeiträge also ohnehin nicht. Der Vorteil ist für dich also kein Zusatzargument, aber auch kein Nachteil.
Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte
Freiwillige Mitglieder der GKV zahlen Beiträge grundsätzlich auf ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 240 SGB V). Dazu können auch private Alterseinkünfte gehören. Wer als Beamter freiwillig in der GKV bleibt, sollte die Beitragswirkung der Depot-Auszahlungen vor Rentenbeginn mit seiner Krankenkasse klären.
Lebenslagen ohne oder mit besonderen Bezügen
Anwärter und Beamte auf Widerruf
Anwärterbezüge sind Besoldung. Damit gehörst du schon während des Vorbereitungsdienstes zum förderberechtigten Personenkreis und benötigst ebenfalls die Einwilligung gegenüber der Bezügestelle.
Bist du unter 25, lohnt sich der frühe Einstieg doppelt, denn dir steht zusätzlich der Berufseinsteigerbonus von 200 € zu.
Elternzeit und Beurlaubung ohne Bezüge
In der Elternzeit bleibt die Förderung meist erhalten. Beurlaubte Beamtinnen und Beamte ohne Besoldung sind nach § 10a Abs. 1 EStG weiterhin unmittelbar förderberechtigt, wenn ihnen ohne die beamtenrechtliche Versicherungsfreiheit Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI zustünden. Diese Sonderregel aus dem Riester-Recht bleibt auch im neuen Recht bestehen.
Nur bei Beurlaubungen ohne Kindererziehung, etwa einem Sabbatical, entfällt die eigene Berechtigung. Bist du verheiratet, bleibt dann die mittelbare Zulageberechtigung über deinen unmittelbar berechtigten Partner als Auffanglösung.
Soldaten auf Zeit
Soldaten auf Zeit gehörten schon vorher zum förderberechtigten Personenkreis der Riester-Rente. Das ändert sich auch mit der neuen Altersvorsorge nicht. Nach Dienstzeitende werden sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Nehmen sie anschließend eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, läuft die Berechtigung als Pflichtversicherte automatisch weiter, ganz ohne erneute Einwilligung.
Wechsel vom Angestelltenverhältnis in die Verbeamtung
Die Förderberechtigung bleibt beim Statuswechsel erhalten. Es ändert sich allerdings der Meldeweg. Als Angestellter wurdest du automatisch an die ZfA gemeldet, ab der Verbeamtung benötigst du die Einwilligung gegenüber deiner Besoldungsstelle. In der Praxis wird es also wichtig, diesen Übergang nicht zu verpassen, da er Zulagen kosten kann.
Riester-Bestand: behalten oder wechseln, aber nicht kündigen
Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz. Du hast aber drei Optionen:
Option 1
Weiterführen
Du kannst den Altvertrag mit der alten Förderung unverändert weiterführen, solange du keinen Neuvertrag abschließt.
Option 2
Förderung wechseln
Du erklärst deinem Anbieter gegenüber, dass du im bestehenden Vertrag in die neue Fördersystematik wechseln möchtest.
Option 3
Kapital übertragen
Du überträgst das vorhandene Kapital des Vertrags in einen Neuvertrag.
Wichtig bei allen Überlegungen: Sobald du nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen Altersvorsorgevertrag abschließt, endet der Bestandsschutz für deinen Altvertrag. Ab diesem Zeitpunkt gilt einheitlich die neue Fördersystematik für alle deine Verträge.
Wer also ein Altersvorsorgedepot eröffnet und den Riester-Vertrag daneben weiterführt, kann ihn nicht mehr mit der alten Förderung besparen. Für spätere Wechsel innerhalb der neuen Produktwelt gilt: Ab fünf Jahren nach Vertragsschluss muss der abgebende Anbieter den Wechsel kostenfrei ermöglichen. Der annehmende Anbieter darf höchstens 150 € Verwaltungspauschale berechnen.
Von einer Kündigung des Vertrags raten wir dringend ab. Sie ist nicht nur ein oft teurer Fehler, sie gilt auch als schädliche Verwendung. Alle Zulagen und Steuervorteile werden zurückgefordert, die Erträge nachversteuert.
Einordnung: Basisrente und freies ETF-Depot
Basisrente (Rürup)
Die Basisrente gehört zur ersten Schicht der Altersvorsorge und bietet ein deutlich höheres Sonderausgaben-Abzugsvolumen. Bei hohen Besoldungsgruppen ist sie deshalb steuerlich attraktiv, bleibt aber unflexibel: Das Kapital fließt hier ausschließlich als lebenslange Rente. Es lässt sich weder auf einen Schlag auszahlen, noch vererben. Eine Übertragung von einem Rürup-Vertrag in das Altersvorsorgedepot ist nicht vorgesehen.
Freies ETF-Depot
Am anderen Ende der Skala steht das freie ETF-Depot. Es bietet maximale Flexibilität, keinerlei Förderung, aber dafür eine laufende Besteuerung der Erträge.
