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Altersvorsorgedepot · Für wen

Stand: Juli 2026

Altersvorsorgedepot für Selbständige: Förderung ab 2027

Ab dem 1. Januar 2027 sind Selbständige mit Einkünften als Gewerbetreibender (§ 15 EStG) und Freiberufler (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) erstmals unmittelbar förderberechtigt, sofern sie eine Steuererklärung abgegeben haben. Eine Pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht mehr nötig. Der Staat zahlt bis zu 540 € Grundzulage plus 300 € je Kind.

Für Selbständige war geförderte Altersvorsorge lange ein Randthema. Riester ging an den meisten vorbei. Wer eigenständig vorsorgen wollte, tat das ungefördert oder über die Rürup-Rente. Das Altersvorsorgereformgesetz dreht diese Logik um. Ab 2027 rücken Gewerbetreibende, Freiberufler und Versorgungswerk-Mitglieder erstmals in den Kreis der unmittelbar Förderberechtigten.

540 €

maximale Grundzulage pro Jahr

300 €

Kinderzulage je kindergeldberechtigtem Kind

120 €

Mindesteinzahlung im Jahr, also 10 € pro Monat

6.840 €

maximal einzahlbar pro Jahr, gefördert bis 1.800 €

Förderkreis

Altersvorsorgdepot für Selbständige: Wer ist förderberechtigt?

Bis 2026 blieben die meisten Selbständigen von der geförderten Riester-Vorsorge ausgeschlossen. Wer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war, kam nur mittelbar über den Ehepartner an die Zulagen. Mit dem Altersvorsorgedepot ändert sich das grundlegend.

Das Bundesfinanzministerium hat den förderberechtigten Personenkreis in seiner FAQ vom 5. Mai 2026 klar benannt. Damit sind künftig auch Selbständige unmittelbar förderberechtigt.

Voraussetzung dafür ist, dass sie Einkünfte nach § 15 („Gewerbetreibende“) oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen. Zusätzlich müssen sie auch eine Steuererklärung abgegeben haben. Den Unterschied macht dabei der Zusatz: „Das gilt auch, wenn sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.“

Konkret erfasst das zwei neue große Gruppen:

§ 15 EStG

Gewerbetreibende

Mit Einkünften nach § 15 EStG, also klassische Unternehmer, Händler und Handwerksbetriebe.

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG

Freiberufler

Mit Einkünften nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater, Journalisten oder ähnliche Katalogberufe.

In beiden Fällen musst du eine Steuererklärung abgegeben haben.

Zusätzlich werden Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unmittelbar förderberechtigt. Das betrifft Ärzte, Anwälte oder Architekten, die in einem Versorgungswerk statt in der gesetzlichen Rente pflichtversichert sind. Es gilt allerdings eine Formvorgabe: Du musst deiner Versorgungseinrichtung gegenüber einwilligen, dass sie der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen deine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis meldet.

Wichtige Ausnahme

Gesellschafter-Geschäftsführer sind eine wichtige Ausnahme

Du führst eine GmbH oder UG und beziehst dort ein Gehalt als Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)? Dann hast du Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Das ist weder § 15 noch § 18 EStG. Du bist als GGF also nicht automatisch unmittelbar förderberechtigt, auch wenn du dich unternehmerisch selbständig fühlst.

Ob im Einzelfall trotzdem eine Förderberechtigung besteht, hängt von der genauen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Einordnung ab. Wer als GGF unsicher ist, sollte das vor Vertragsabschluss steuerlich prüfen lassen.

So wird gerechnet

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderhöhe ist für alle unmittelbar Förderberechtigten gleich, unabhängig vom Erwerbsstatus. Sie richtet sich nach deinem Eigenbeitrag.

Die Grundzulage wird beitragsproportional berechnet. Für jeden eingezahlten Euro bis 360 € gibt es 50 Cent vom Staat. Für weitere Beiträge bis zur Grenze von 1.800 € kommen 25 Cent je Euro dazu. In der Spitze summiert sich das auf bis zu 540 € jährlich. Voraussetzung ist eine Mindesteinzahlung von 120 € im Jahr, also 10 € pro Monat.

Für Kinder zahlt der Staat zusätzlich. Ein Elternteil erhält für jedes kindergeldberechtigte Kind für jeden gesparten Euro 1 € als Kinderzulage, maximal aber 300 € pro Kind.

Über die Zulage hinaus prüft das Finanzamt bei der Veranlagung, ob dir ein zusätzlicher Steuervorteil zusteht. Voraussetzung ist, dass du die Beiträge in deiner Steuererklärung über die Anlage AV geltend machst. Ist das erfolgt, prüft das Finanzamt die Günstigerprüfung von sich aus, ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Der Sonderausgabenabzug kann bei höheren Einkommen den größeren Hebel darstellen, weil er den geförderten Eigenbeitrag zuzüglich Zulagenanspruch berücksichtigt.

Wichtig für die Einordnung sind zwei Grenzen. Gefördert wird ein Eigenbeitrag bis 1.800 € pro Jahr. Einzahlen darfst du mehr: Die jährliche Gesamteinzahlung ist auf 6.840 € begrenzt. Der Teil oberhalb von 1.800 € läuft ungefördert mit, bleibt aber im steuerlich geschützten Depotmantel.

Beitragsflexibilität

Schwankendes Einkommen: flexibel und pausierbar

Für Selbständige ist die Beitragsflexibilität ein zentraler Punkt. Wer bisher über einen Riester-Vertrag vorgesorgt hat, kennt die einkommensabhängige Berechnung des Mindesteigenbeitrags. Sie entfällt im Altersvorsorgedepot. An ihre Stelle tritt die einfache Regel von 120 € im Jahr für die volle Zulagenberechtigung.

Läuft das Geschäft schlecht, kannst du die Einzahlungen reduzieren oder aussetzen. In einem guten Jahr zahlst du mehr ein, bis zum Höchstbetrag. Diese Flexibilität im Beitrag passt zur Realität selbständiger Einkünfte deutlich besser als ein starrer Sparplan.

Der Vergleich

Altersvorsorgedepot oder Rürup: Was passt für Selbständige?

Für Selbständige stellt sich fast immer die Frage nach der Rürup-Rente. Beide Produkte sind gefördert, funktionieren aber unterschiedlich. Rürup gehört zur Basisversorgung, das Altersvorsorgedepot zur privaten Vorsorge. Eine Übertragung zwischen beiden ist nicht vorgesehen.

KriteriumAltersvorsorgedepotRürup-Rente (Basisrente)
FörderwegZulage plus Sonderausgabenabzug (Günstigerprüfung)Sonderausgabenabzug
Geförderter Betrag pro JahrEigenbeitrag bis 1.800 €bis 30.826 € (Ledige, 2026)
Direkte Zulage (pro Jahr)bis 540 € plus 300 € je kindergeldberechtigtem Kindkeine
Kapitalzugriff zu Rentenbeginnbis 30 % einmalig entnehmbarkeine Kapitalauszahlung, nur lebenslange Rente
VererbbarkeitRestkapital je nach Auszahlungsweg vererbbarnur eingeschränkt
AnlageETFs und Fonds, bis 100 % Aktienquote möglichje nach Vertrag, oft Versicherungsmantel
Frühester Auszahlungsbeginn6562 (Verträge ab 2012)

Grob gesagt: Das Altersvorsorgedepot spielt seine Stärke bei kleinen bis mittleren Beiträgen aus. Hier wirkt die Grundzulage prozentual am stärksten und Familien erreichen über die Kinderzulage hohe Förderquoten. Rürup entfaltet seinen Hebel bei hohem Einkommen und hohem Grenzsteuersatz, da der absetzbare Betrag ein Vielfaches beträgt: 2026 sind es bis zu 30.826 € für Ledige. Der Höchstbetrag ist an die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt und steigt daher jährlich, für 2027 liegt er entsprechend höher.

Die Vorsorge mit einem Altersvorsorgedepot für Selbständige ab 2027 ist also keine Entweder-oder-Frage. Eine sinnvolle Struktur kann das Altersvorsorgedepot für die geförderten ersten 1.800 € nutzen. Darüber hinaus können Rürup oder ein freies ETF-Depot die eigene Altersvorsorge ergänzen.

Modellrechnungen

Rechenbeispiele mit Selbständigen-Profilen

Die folgenden Beispiele sind vereinfachte Modellrechnungen und ersetzen keine individuelle Beratung.

Beispiel 1

Solo-Selbständige ohne Kinder

Eine Grafikerin mit Einkünften aus freiberuflichen Tätigkeiten (§ 18 EStG) zahlt 1.800 € im Jahr in ihr Altersvorsorgedepot ein. Auf die ersten 360 € erhält sie 50 % Grundzulage, also 180 €. Auf die weiteren 1.440 € gibt es 25 %, also 360 €. Macht 540 € Grundzulage auf 1.800 € Eigenbeitrag. Ihre Förderquote liegt vor jeder Steuerersparnis bei 30 %.

30 %Förderquote vor jeder Steuerersparnis

Beispiel 2

Gewerbetreibender mit zwei Kindern

Ein selbständiger Handwerker zahlt 1.800 € ein und beantragt die Kinderzulage für zwei kindergeldberechtigte Kinder. Zur Grundzulage von 540 € kommen dann 300 € je Kind, also 600 €. Zusammen fließen 1.140 € Förderung auf 1.800 € Eigenbeitrag. Das entspricht einer Förderquote von rund 63 %, noch bevor der Sonderausgabenabzug greift.

rund 63 %Förderquote vor dem Sonderausgabenabzug

Anlage

Anlage ohne Beitragsgarantie und mit Kostendeckel

Das Altersvorsorgedepot verzichtet auf die Beitragsgarantie, die Riester so teuer und renditeschwach gemacht hat. Dein Geld fließt in Fonds und ETFs, bei entsprechender Vertragswahl mit bis zu 100 % Aktienquote. Das erhöht die Renditechance, du trägst aber auch das Wertschwankungsrisiko selbst.

Vor dem Abschluss

Grenzen des Altersvorsorgedepots für Selbständige

So attraktiv die neue Förderung ist, drei Einschränkungen solltest du vor dem Abschluss kennen.

Kapitalbindung bis zur Auszahlungsphase: Vor dem regulären Auszahlungsbeginn kommst du nicht förderunschädlich an dein Geld. Eine vorzeitige Entnahme gilt als schädliche Verwendung. Zulagen und Steuervorteile müssen dann zurückgezahlt werden.

Gedeckelte Förderung: Die Zulagenförderung endet bei 1.800 € Eigenbeitrag im Jahr. Für Gutverdiener reicht das allein selten aus, um die Versorgungslücke zu schließen. Höhere Beträge gehören in ergänzende Bausteine wie Rürup oder ein freies Depot.

Anlagerisiko ohne Garantie: Eine Beitragsgarantie gibt es nicht. Wertschwankungen trägst du selbst, auch in den Jahren kurz vor Rentenbeginn.

Bestandsschutz

Bestehender Riester-Vertrag: Was tun?

Wer als Selbständiger bereits über den Ehepartner einen Riester-Vertrag mittelbar bespart hat, muss nichts überstürzen. Für alle Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz. Du kannst den Altvertrag mit der alten Förderung weiterführen.

Alternativ kannst du in die neue Fördersystematik wechseln. Möglich ist auch, den Altvertrag ruhen zu lassen und daneben bis zu zwei neue Verträge abzuschließen. Beachte jedoch: Sobald du in einen Neuvertrag wechselst, endet der Bestandsschutz des Altvertrags. Ob sich der Wechsel lohnt, hängt vom konkreten Eigenbeitrag ab und lässt sich über eine Günstigerprüfung ermitteln.

Steuer & Auszahlung

Besteuerung und Auszahlung

Das Altersvorsorgedepot arbeitet mit nachgelagerter Besteuerung. In der Ansparphase bleiben Erträge steuerfrei. Versteuert werden erst die Auszahlungen im Ruhestand, mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz nach § 22 Nr. 5 EStG. Der liegt bei den meisten Menschen unter dem Satz aus dem Erwerbsleben.

Die Auszahlung beginnt frühestens mit 65 Jahren. Zu Beginn kannst du bis zu 30 % des Kapitals einmalig entnehmen, ohne Zweckbindung. Den Rest beziehst du als Auszahlplan bis mindestens 85 oder als lebenslange Rente. Die Details der Auszahlungsphase behandelt unsere ausführliche Seite dazu.

Persönlich einordnen

Lass dich als Selbständiger beraten

Depot, Rürup oder beides? Unsere Experten rechnen mit deinem Einkommen, deiner Sparrate und deinen Kindern durch, welche Kombination für dich am meisten Förderung herausholt.

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Häufige Fragen von Selbständigen

Die wichtigsten Antworten zur Förderberechtigung, Kombination mit Rürup und zum Umgang mit bestehenden Riester-Verträgen.

Nein, nicht pauschal alle. Unmittelbar förderberechtigt sind selbständig Erwerbstätige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, die eine Steuererklärung abgegeben haben. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Gehalt nach § 19 EStG fallen nicht automatisch darunter.

Nein. Das ist die zentrale Neuerung. Die Förderberechtigung gilt laut BMF ausdrücklich auch dann, wenn du nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert bist.

Ja. Beide gehören zu unterschiedlichen Säulen und lassen sich parallel besparen. Das Depot nutzt die Zulagenförderung bis 1.800 € Eigenbeitrag, Rürup den hohen Sonderausgabenabzug bis 30.826 € (2026, Ledige).

Die jährliche Gesamteinzahlung ist auf 6.840 € begrenzt. Gefördert wird davon ein Eigenbeitrag bis 1.800 €.

Er genießt Bestandsschutz und kann weiterlaufen. Ein Wechsel in die neue Förderung ist möglich, beendet aber den Bestandsschutz des Altvertrags.