Altersvorsorgedepot · Für wen
Altersvorsorge für Gutverdiener: Was sich bei hohem Steuersatz wirklich rechnet
Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % trägt der Staat 42 % dessen, was im Altersvorsorgedepot landet: 1.800 € Eigenbeitrag plus 540 € Zulage ergeben 2.340 € Sonderausgaben, davon 982,80 € Förderung. Dein echter Aufwand sinkt auf 1.357,20 € im Jahr. Oberhalb des geförderten Rahmens von 1.800 € zählen bAV, Rürup und das freie Depot.
Warum die Rentenlücke bei hohem Einkommen strukturell ist
Zwei Zahlen bestimmen, wie weit die geförderte Altersvorsorge für Gutverdiener trägt: der eigene Grenzsteuersatz und die Beitragsbemessungsgrenze. Die erste legt fest, wie viel Förderung ankommt. Die zweite zeigt, wie groß die Rentenlücke ist, die zu schließen bleibt.
Rentenanspruch wächst nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze
Die gesetzliche Rente wächst nicht mit deinem Gehalt mit. Der Anspruch steigt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die liegt 2026 bei 8.450 € im Monat, also 101.400 € im Jahr. Jeder Euro darüber ist beitragsfrei und bringt entsprechend auch keinen Rentenanspruch.
Rechnerisch bedeutet das eine harte Obergrenze. Wer 2026 auf oder über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, sammelt 1,9521 Entgeltpunkte. Bei einem aktuellen Rentenwert von 42,52 € seit dem 1. Juli 2026 sind das rund 83 € Monatsrente für dieses eine Jahr. Selbst 45 Jahre durchgehend auf Höchstniveau ergäben nach heutigen Werten etwa 3.735 € brutto. Davon gehen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern ab.
Beitragsbemessungsgrenze im Monat
Beitragsbemessungsgrenze im Jahr
Entgeltpunkte bei Höchstverdienst pro Jahr
Bruttorente bei 45 Höchstverdienstjahren, nach heutigen Werten
Die Konsequenz: Je weiter dein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, desto kleiner ist der Anteil, den die gesetzliche Rente von deinem gewohnten Lebensstandard abdeckt. Die Lücke steckt in der Rentenformel selbst.
Der Förderhebel ab 2027: Dein Grenzsteuersatz ist deine Förderquote
Zum 1. Januar 2027 löst das Altersvorsorgedepot die Riester-Verträge im Neugeschäft ab. Die Zulage wird dabei beitragsproportional berechnet: Für jeden Euro bis 360 € gibt es 50 Cent, für die nächsten 1.440 € jeweils 25 Cent. Bei 1.800 € Eigenbeitrag im Jahr sind das 540 € Grundzulage.
Der eigentliche Hebel liegt bei hohem Einkommen im Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Absetzbar sind die Eigenbeiträge bis 1.800 €, zuzüglich des Zulageanspruchs. Für Alleinstehende ohne Kinder ergibt das einen Höchstbetrag von 2.340 €. Unter Riester lag die Grenze bei 2.100 € und die Zulagen waren darin bereits enthalten.
Das Finanzamt führt bei der Veranlagung automatisch eine Günstigerprüfung durch. Fällt die Steuerentlastung höher aus als der Zulageanspruch, wird der Sonderausgabenabzug gewährt und die tarifliche Einkommensteuer anschließend um den Zulageanspruch erhöht. Erstattet wird also nur der Betrag, der über die Zulage hinausgeht. Zulage und Steuervorteil addieren sich nicht.
auf die ersten 360 € Eigenbeitrag im Jahr
ergibt max. 180 €
auf weitere 1.440 € bis 1.800 € Eigenbeitrag
ergibt max. 360 €
Bei 1.800 € Eigenbeitrag pro Jahr landen bis zu 540 € Grundzulage im Depot.
Wie viel vom Depot zahlt der Staat?
- Grundzulage im Vertrag
- 540,00 €
- Sonderausgabenabzug
- 2.340,00 €
- Zusätzliche Steuererstattung
- 442,80 €
Daraus folgt eine Faustregel: Weil im Depot 2.340 € landen und der Staat davon 2.340 € mal Grenzsteuersatz trägt, entspricht deine Förderquote exakt deinem Grenzsteuersatz. Bezogen auf deinen Eigenbeitrag von 1.800 € sind es bei 42 % sogar 54,6 %, da der Abzug die Zulage mit umfasst. Das gilt, solange dieser über rund 23 % liegt. Darunter bleibt es bei der Zulage von 540 €, also gut 23 % des Depotzuflusses.
Geltend machst du den Abzug über die Anlage AV deiner Einkommensteuererklärung. Die Zulage bleibt im Vertrag, die zusätzliche Steuererstattung steht dir frei zur Verfügung. Ehepartner ohne eigene Berechtigung erhalten über den berechtigten Partner höchstens 175 € Zulage und keinen eigenen Sonderausgabenabzug.
Der Förderkreis ist ab 2027 größer als bei Riester. Beim Altersvorsorgedepot für Selbständige läuft die Berechtigung über die abgegebene Steuererklärung statt über die Rentenversicherungspflicht. Das gilt für Einkünfte nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG ebenso wie für Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Gehalt nach § 19 EStG fallen nicht automatisch darunter.
Rechenbeispiel: 95.000 € brutto, 42 % Grenzsteuersatz
Nimm eine ledige Angestellte, 45 Jahre alt, 95.000 € Jahresbrutto (rund 7.900 € im Monat). Nach Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen liegt ihr zu versteuerndes Einkommen bei rund 78.000 €. Damit greift der Spitzensteuersatz von 42 %, der 2026 ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen beginnt.
- Eigenbeitrag
- 1.800 € (150 € im Monat)
- Grundzulage
- + 540 €
- Steuererstattung über die Günstigerprüfung
- + 442,80 €
- Im Depot arbeiten
- 2.340 €
- Echter Aufwand
- 1.357,20 € im Jahr, also 113,10 € im Monat
Über 20 Jahre bis zum Auszahlbeginn mit 65 summiert sich ihr Eigenaufwand auf 27.144 €. Bei einer Nettorendite von 4 % stehen dem rund 69.700 € Kapital gegenüber. Die 4 % orientieren sich am Beispiel des Bundesfinanzministeriums: 5 % Rendite vor Kosten abzüglich der 1,0 % Effektivkosten, die für Standarddepots gesetzlich gedeckelt sind.
Einordnung: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind in dieser Rechnung nicht enthalten. Mit ihnen fällt die Entlastung höher aus.
Was die Ansparphase zusätzlich bringt
Während der Ansparphase werden Erträge und Wertsteigerungen im Vertrag nicht besteuert. Es fallen weder Abgeltungsteuer noch Vorabpauschale an und auch ein Umschichten innerhalb des Depots ist möglich. Das betrifft vorrangig auch das Rebalancing. Dabei verkaufst du Anteile gut gelaufener Positionen und kaufst schwächere nach, um die geplante Aufteilung zu halten. Im freien Depot kostet jeder dieser Verkäufe sofort Steuer auf den Gewinn, hier nicht.
Dazu kommt der Wegfall des Garantiezwangs. Anbieter verzichten auf Garantien, damit chancenorientiert angelegt werden kann. Zulässig sind die Anlageklassen einer gesetzlichen Positivliste inklusive Fonds und ETFs.
Es gibt allerdings zwei einschränkende Details. Der Kostendeckel von 1,0 % gilt ausschließlich für das Standarddepot und nicht generell für jedes Altersvorsorgedepot am Markt. Im Standarddepot wird in den Jahren vor Auszahlbeginn automatisch in den defensiveren der beiden Fonds umgeschichtet, sofern du deinem Anbieter nichts anderes mitteilst. Wer bis zum Auszahlbeginn im chancenreicheren Fonds bleiben möchte, muss das aktiv mitteilen.
Über 1.800 € hinaus: der ungeförderte Rahmen bis 6.840 €
Die Einzahlung in einen Vertrag ist auf 6.840 € im Jahr begrenzt. Gefördert werden davon 1.800 €. Die restlichen 5.040 € fließen als ungeförderte Beiträge in dasselbe Depot und profitieren von derselben steuerfreien Ansparphase. Zulässig sind bis zu zwei geförderte Verträge pro Person, also maximal 13.680 € Einzahlung. Der Förderdeckel von 1.800 € erhöht sich dadurch nicht, er ist personengebunden.
Steuerlich werden beide Töpfe getrennt behandelt. Leistungen aus geförderten Beiträgen unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung, einschließlich Zulagen, Erträgen und Wertsteigerungen. Bei Leistungen aus ungeförderten Beiträgen wird nur ein pauschaler Ertragsanteil der Auszahlung besteuert, dessen Höhe vom Alter bei Rentenbeginn abhängt.
Für die Abwägung gegen ein freies Depot heißt das: Du tauschst Flexibilität gegen Steuerstundung. Eine vorzeitige Entnahme des ungeförderten Teils gilt nicht als schädliche Verwendung und die Zulagen sowie Steuervorteile auf den geförderten Teil werden nicht zurückgefordert. Die bis dahin angefallenen Erträge werden dann aber steuerpflichtig. Zudem legen Anbieter selbst fest, ob bei dem jeweiligen Vertrag eine Teilentnahme möglich ist. Bleibt das Geld bis zum Auszahlbeginn investiert, arbeitet ein unversteuerter Zinseszins über die gesamte Laufzeit hinweg.
Die Auszahlungsphase aus Gutverdiener-Sicht
Die Auszahlung beginnt frühestens mit 65 und spätestens mit 70. Zu Beginn darfst du bis zu 30 % des Kapitals auf einen Schlag und ohne Zweckbindung entnehmen.
Steuerlich betrachtet, ist das bei hohem Einkommen der kritische Punkt. Fällt die Einmalentnahme in ein Jahr, in dem du noch Gehalt beziehst, trifft sie auf einen bereits hohen Grenzsteuersatz. Abfedern lässt sich das über die Fünftelregelung nach § 34 EStG, die den Betrag rechnerisch auf fünf Jahre verteilt. Sie greift nicht automatisch, aber du kannst sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Da die Entnahme an den Beginn der Auszahlungsphase gebunden ist, steuerst du ihr Steuerjahr am einfachsten über die Wahl des Auszahlbeginns zwischen 65 und 70.
Hinzu kommt ein Vorteil bei den Sozialabgaben. Auf die geförderten Auszahlungen fallen für gesetzlich Pflichtversicherte keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Bei einer klassischen Betriebsrente ist das anders. Dort wird oberhalb eines Freibetrags von 197,75 € im Monat (2026) der volle Beitragssatz fällig. Bei gleicher Bruttoleistung bleibt aus dem Altersvorsorgedepot also mehr netto übrig.
Das erreichte Vermögen des Altersvorsorgedepots ist an sich vererbbar, allerdings nicht ohne Abzug. Bei allen Erben außer dem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner wird die gesamte Förderung zurückgefordert. Die Übertragung auf einen Vertrag des überlebenden Partners bleibt förderunschädlich.
Altersvorsorgedepot oder Rürup-Rente?
Beide Produkte wirken über den Steuervorteil, gehören aber in verschiedene Schichten. Die Rürup-Rente zählt zur Basisversorgung. Absetzbar sind 2026 bis zu 30.826 € für Ledige und 61.652 € bei Zusammenveranlagung. Für Angestellte ist davon weniger nutzbar, da die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil angerechnet werden.
Der Preis für den hohen Abzugsrahmen ist Starrheit. Eine Rürup-Rente zahlt ausschließlich eine lebenslange Rente. Kapitalisieren, kündigen oder vererben geht nicht. Der Wechsel in einen Altersvorsorgevertrag ist gesetzlich ebenfalls nicht vorgesehen.
Das Altersvorsorgedepot fördert im Vergleich zwar weniger Volumen, lässt dir aber Zugriff: 30 % Teilkapital, Auszahlplan statt Verrentung und vererbbares Restvermögen. Bezogen auf den Eigenbeitrag fällt die Förderung zudem höher aus. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % bringen 1.800 € im AVD insgesamt 982,80 € Förderung, also 54,6 %. Derselbe Betrag in der Rürup-Rente bringt nur 756 € Steuerersparnis, also 42 %.
Für Selbständige ohne gesetzliche Rentenversicherung liegt der größere Bezugsrahmen dennoch bei Rürup. Für Angestellte spricht dagegen vieles dafür, zuerst den geförderten Rahmen von 1.800 € auszuschöpfen.
Was ist oberhalb der Förderdeckel sinnvoll?
Der Deckel von 1.800 € geförderten Eigenbeiträgen schließt die Lücke bei hohem Einkommen nicht allein. Aus dem Rechenbeispiel oben entstehen rund 69.700 € Kapital. Über einen Auszahlplan bis 85 und bei 3 % Restverzinsung ergibt das etwa 386 € brutto im Monat vor Steuern. Ein Baustein, aber kein Ersatz für die fehlenden Rentenpunkte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
1. Priorität
Geförderter AVD-Rahmen
Den Eigenbeitrag von 1.800 € zuerst ausschöpfen. Zulage und Steuerentlastung wirken zusammen, während der Vertrag Kapitalzugriff und ein vererbbares Restvermögen lässt.
2. Baustein
bAV oder Rürup
Für Angestellte kommt die betriebliche Altersversorgung infrage; für Selbständige ohne gesetzliche Rentenversicherung bietet Rürup den größeren steuerlichen Bezugsrahmen.
3. Baustein
Freies Depot
Was darüber hinausgeht, kann flexibel investiert bleiben. Abgeltungsteuer und Vorabpauschale fallen an, dafür bleibt der volle Zugriff ohne Bindung an ein Auszahlungsalter.
Für Angestellte bleiben über Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds 2026 bis zu 8.112 € steuerfrei. Davon sind 4.056 € zusätzlich sozialabgabenfrei. Auf den sozialabgabenfreien Teil schuldet der Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 %, sofern er dadurch selbst Sozialabgaben spart. Liegt dein Gehalt auch nach der Umwandlung über der Beitragsbemessungsgrenze, kostet dich die Umwandlung keine Rentenpunkte. Bedenke aber, dass auf Betriebsrenten in der Auszahlungsphase Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oberhalb des Freibetrags anfallen.
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